Neu gefasste, geänderte
S A T Z U N G
des Turn- und Sportvereins TSV Hergensweiler 1911 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarbe, Mitgliedschaft
 (1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Hergensweiler 1911 e.V.".
 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hergensweiler und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lindau (B) unter Nr. VR 85 eingetragen.
 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 (4) Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
 (5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
 § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
 (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
 (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 (5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 (6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden, sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
 (7) Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch. Alle Organmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch gem.§670 BGB. Einzelheiten regelt die Arbeitsrichtlinie des Vorstandes.
 (8) Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 (9) Wenn die Haushaltslage des Vereins es erlaubt, können diese Ämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden.
 (10) Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsausschuss.
 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
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 (3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins an. Die Satzung kann in der TSV-Geschäftsstelle eingesehen werden.
 (4) Für besondere Verdienste um den Verein kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
 (5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
 § 4 Beiträge
 (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Den Beitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.
 (2) Beiträge sind Jahresbeiträge, sie sind jeweils am letzten Werktag des Monats Februar fällig und müssen bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
 (3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lasteneinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.
 (4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
 (5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift / der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
 (6) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
 (7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
 (8) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 
 Jedes Mitglied hat ab dem 16. Lebensjahr Stimm- und Wahlrecht.
 Ab dem 18. Lebensjahr kann ein Vereinsmitglied in ein Vereinsorgan gewählt werden.
 (2) Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigungen im Verein die bestehenden Sport- und Hausordnungen zu beachten.
 (3) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Bayerischen Landessportverband e.V. und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
 (4) Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, die das Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängte Sanktion (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Übungsleiter) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Sanktion und die Verfahrenskosten des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen. Verbandsstrafen und Verfahrenskosten der Verbände gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht und darlegt. 
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 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
 (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
 (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
 (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
 § 7 Organe des Vereins
 (1) Organe des Vereins sind: 
 Mitgliederversammlung
 Vorstand
 Vorstandschaft
 Vereinsausschuss
 § 8 Mitgliederversammlung
 (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahreshalbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
 (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ortsüblich schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
 (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
 (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
 (5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 
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 (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
 (7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
 Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes
 Wahl der Rechnungsprüfer
 Wahl der Beisitzer
 Entgegennahmen
 a. der Jahresberichte
 b. des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
 Entlastung des Vorstandes
 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, etwaigen Zusatzbeiträgen und Umlagen
 Satzungsänderungen
 Veräußerung von Grundvermögen
 Schuldaufnahmen über 10.000 € im Jahr
 Beschlussfassung über schriftliche Anträge
 Auflösung des Vereins
 § 9 Vorstand
 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Kassier sowie dem Schriftführer.
 (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
 (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 (4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl erforderlich.
 (6) Aufgaben des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
 (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder mitwirken. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 § 10 Vorstandschaft
 (1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
 dem Vorstand
 den Abteilungsleitern oder ihren Stellvertretern
 den Beisitzern
 dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter 
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 (2) Der Vorstandschaft obliegt: 
 die Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten
 die Aufstellung und Auflösung von Abteilungen
 die Haushaltsplanberatung
 die Beschlussfassung über Vereinsordnungen
 die Werbung im Verein
 die Bildung von Ausschüssen.
 (3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer satzungsgemäßen Mitglieder mitwirken. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 § 11 Vereinsausschuss
 (1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
 der Vorstandschaft
 den Gruppenbetreuern
 dem Jugendvertreter
 (2) Der Vereinsausschuss stimmt die Arbeit der Abteilungen aufeinander ab. Er beschließt die Jahrespläne für den Übungsbetrieb und gemeinsame Veranstaltungen.
 (3) Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 § 12 Abteilungen
 (1) 1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche für sich die fachlichen Aufgaben durchführen.
 Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
 Für die Abteilungen gilt die Vereinssatzung bezüglich des Vorstandes und der Mitgliederversammlung entsprechend.
 Der Vorstand und die Kassenprüfer haben das Recht, die Verwendung von Geldmitteln in den Abteilungen zu überprüfen.
 Die Abteilungsleiter sind Mitglieder der Vorstandschaft. Sie werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
 Der Jugendvertreter wird von den Jugendlichen gewählt.
 Der Jugendleiter wird vom Vereinsausschuss gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
 § 13 Datenschutz
 (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und im Württembergischen Fußball-Verband (wfv) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert: 
 Name,
 Adresse,
 Nationalität,
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 Geburtsort,
 Geburtsdatum,
 Geschlecht,
 Telefonnummer,
 E-Mailadresse,
 Bankverbindung,
 Abteilungszugehörigkeit,
 Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
 (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
 (3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
 Name,
 Vorname,
 Geburtsdatum,
 Geschlecht,
 Sportartenzugehörigkeit.
 Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
 Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt (z.B. wfv), werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
 Name,
 Vorname,
 Adresse,
 Geburtsdatum,
 Geschlecht.
 (4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
 (5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Fotos in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Abbildungen und Daten von genannten Einzelpersonen oder Klein-Gruppen bedürfen einer Einwilligung der betroffenen Personen.
 (6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Im Rahmen des Vereinsbeitritts unterschreibt jedes Mitglied eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung seiner Daten. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter
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 Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
 (7) Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
 (8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
 (9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
 (10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, sofern dies gesetzlich notwendig ist.
 § 14 Auflösung des Vereins
 (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
 (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
 (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hergensweiler zur weiteren Verwaltung mit der Verpflichtung zur späteren Rückgabe an einen steuerlich gemeinnützig anerkannten Nachfolgeverein. Falls sich kein Nachfolgeverein mit gleicher Zielsetzung findet, muss das Vermögen für andere, gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet werden.
 § 15 Inkrafttreten
 Diese Satzung tritt an Stelle der am 24.06.2013 neu gefassten Satzung. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 16.07.2018 geändert und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 Hergensweiler, den 21.07.2018